Ein Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei ist das Verkehrsrecht, zu dem alle Rechtsfragen oder
Streitigkeiten gehören, die sich aus dem Kontext des Straßenverkehrs ergeben. Dabei wird unterschieden zwischen Verkehrszivilrecht, dem Verkehrsstrafrecht sowie dem
Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht.
Verkehrszivilrecht
Darunter fällt beispielsweise die Regulierung eines Unfallschadens, bei der es um folgendes gehen
kann:
- Schadensersatz
- Schmerzensgeld
- Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenkosten
- Abschlepp- und Reparaturkosten
- Ausgleich von Erwerbsschäden
- Haushaltsführungsschäden
Ein gegnerischer Haftpflichtversicherer bietet nach einem Unfall oftmals an, alles für Sie zu
regeln, so dass Sie sich um nichts mehr kümmern müssen. Dies ist unbedingt zu vermeiden, denn damit versucht er ausschließlich, die Unfallregulierung in seinem Sinne und zu seinem Vorteil zu steuern.
Aus diesem Grund sollten Sie als Unfallopfer auch niemals selbst den Versicherer des Gegners kontaktieren.
Wir bieten an, Sie kurzfristig nach einem Unfall und auch ohne vorherige Terminvereinbarung, ggf.
telefonisch, über das weitere Vorgehen zu beraten und unverzüglich alle notwendigen Schritte gegenüber Werkstatt, Sachverständigen und Versicherungen einzuleiten. Die Schadensregulierung erfolgt dann
durch uns ohne Verzögerung - und zwar zu Ihrem Vorteil.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt immer der gegnerische Haftpflichtversicherer die
Anwaltskosten, ansonsten ggf. eine Rechtsschutzversicherung.
Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Vom Verkehrszivilrecht zu unterscheiden ist das Verkehrsstrafrecht, das gravierende Vorfälle im
Straßenverkehr als Straftaten einordnet, sowie das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, mit dem weniger schwerwiegende Vorfälle geahndet werden.
Gegenstand eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens können beispielsweise
sein:
- fahrlässige Körperverletzung
- Nötigung
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Rotlichtverstöße
- Abstandsunterschreitung
- Fahren unter Alkoholeinfluss
- Ruhe- und
Lenkzeitverstöße
Auch in diesen Fällen sollte eine rechtliche Klärung der Angelegenheit gegenüber Polizei,
Staatsanwaltschaft oder sonstigen Stellen nicht selbst versucht und deshalb auch keine Aussage, gleich welcher Art, ohne vorherige anwaltliche Beratung gemacht werden.
Ein Anhörungsbogen sollte niemals ohne vorherige Kenntnis der Ermittlungsakte beantwortet werden.
In diese erhalten ausschließlich Rechtsanwälte Einsicht, weshalb auch wir zunächst Akteneinsicht beantragen werden. Erst wenn der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt ist, kann und sollte ggf. eine
Einlassung erfolgen.
Ohne vorherigen anwaltlichen Rat sollte auch keiner polizeilichen Vorladung Folge geleistet werden,
abgesehen davon, dass weder der Beschuldigte noch ein Zeuge verpflichtet ist, einer solchen Vorladung nachzukommen.
Gerne beraten und vertreten wir Sie im Verkehrszivil-, Verkehrsstraf- sowie
Ordnungswidrigkeitenrecht.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Martina A. Wandel